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abknickende Vorfahrt

29. August 2017
 
abknickende Vorfahrt
Wie auch an manchen anderen Stellen in Monzingen haben viele Verkehrsteilnehmer an den abknickenden Vorfahrten so ihre Probleme mit dem richtigen Verhalten. Viele glauben, dass - wer der abknickenden Vorfahrt folgt - nicht blicken muss oder gar darf und statt dessen zu blinken hat, wenn die Vorfahrtstraße verlassen wird.
 Doch muss nach den Regeln der Straßenverkehrsordnung derjenige, der z.B. hier im Bild vorm Obertor der abknickenden Vorfahrtstraße vom Nauwähsch-Teil der Hauptstraße her in die Nußbaumer Straße folgt, dies rechzeitig per Blinker anzeigen. Gleiches gilt auch in die Gegenrichtung. Wer indes geradeaus weiter zum Obertor fährt, der darf nicht blinken. Wohin auch, wenn er doch geradeaus fährt?
Das gilt auch weiter oben: wer der Nußbaumer Straße und damit auch der nächsten abknickenden Vorfahrt folgt, muss vor der Einmündung der Flurstraße nach rechts blinken. Nicht zu blinken hat derjenige, der geradeaus in die Flurstraße fährt.
In beiden Fällen kann es nun zum Glück nicht wirklich gefährlich werden, wenn man nicht blinkt.
 Ein Problem kann allerdings entstehen, wenn man wiederum an der nächsten Kreuzung der Nußbaumer Straße nicht nach links blinkt, wenn man der abkickenden Vorfahrtsstraße weiter in Richtung Nußbaum folgt. Kommt gerade dann ein Fahrzeug von der Sobernheimer Straße herab und verlässt sich darauf, dass der Gegenüber geradeaus weiter in die Sobernheimer Straße fährt, weil er ja nicht blinkt, kann es brenzlig werden.
Also immer schön blinken, wenn Du der abknickenden Vorfahrtsstraße folgst. Beim Geradeausfahren jedoch nicht.

Offiziell heißt es dazu im Paragraph 42 Abs. 2 StVO, Anlage3:
Wer ein Fahrzeug führt und dem Verlauf der abknickenden Vorfahrtstraße folgen will, muss dies rechtzeitig und deutlich ankündigen; dabei sind die Fahrtrichtungsanzeiger zu benutzen. Siehe auch https://dejure.org/gesetze/StVO/Anlage_3.html#Zeichen306