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Stadtsanierung Monzingen
Förderung privater
Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet
Die Ortsgemeinde fördert aus bereit gestellten Landes- und Bundesmitteln private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Ortskern innerhalb der alten Stadtmauern und in der Römerstraße mit einem Baukostenzuschuss von bis zu 30.000 €. Diese Summe kann um 10 % erhöht werden, wenn es sich um Gebäude handelt, die wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung (z. B. Denkmal geschützt) erhalten bleiben sollen.
Wenn Sie vorhaben an Ihrem Haus oder ihrem Anwesen im alten Stadtkern
größere Veränderungen vorzunehmen, sei es neue Fenster einbauen, eine neue
Heizungsanlage errichten, das Bad, das Dach oder sonstiges zu erneuern,
draußen oder drinnen zu sanieren oder ihr gesamtes Areal zu verändern,
wenden Sie sich diesbezüglich bitte frühzeitig an den
Bürgermeister. Dieser bringt Sie mit Ihren Ideen mit dem
Sanierungsbeauftragten zusammen. Der begleitet Sie kostenlos durch die
notwendigen Vorschriften, damit Sie im Rahmen des Städtebauförderung und des
Monzinger Stadtsanierungsprogramms an stolze Zuschüsse kommen oder/und Ihre
Baumaßnahme zum Teil bei Ihrer Einkommenssteuer mit einer steuerlich
erhöhten Abschreibung anrechnen lassen können. Hierzu müssen Sie lediglich vor Beginn Ihrer Baumaßnahme eine Modernisierungsvereinbarung bzw. einen vereinfachten Vertrag dazu mit der Gemeinde abschließen. Es gibt im Gegensatz zum Programm der Dorferneuerung oder zum Denkmalschutz keine baulichen Vorschriften, denn es geht nur darum den alten engen Stadtkern wohnlicher und damit attraktiver zu gestalten. Das hört sich kompliziert an? Ist es aber nicht. Sprechen Sie einfach während Ihrer ersten Planungen wenn möglich 2 bis 3 Monate vor Baubeginn mit dem Bürgermeister und mit dem Sanierungsbeauftragten. Sie werden sehen: das lohnt sich in jedem Falle. Und ohne mit der Gemeinde darüber gesprochen zu haben, dürfen im Sanierungsgebiet (Altstadtbereich) ohnehin keinerlei Baumaßnahmen durchführen. Also machen Sie es direkt richtig. Bald! Denn die Förderung läuft nur noch wenige Jahre. |
Die nachstehende Sanierungsrichtlinie wurde vom Ortsgemeinderat am 31.01.2007 beschlossen. Sie regelt die Fördervoraussetzungen und die Auszahlungsmodalitäten des Zuschusses.
Sie können übrigens parallel hierzu auch andere Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. So gibt es eine Vielzahl von Förderungen zur Heizungssanierung, Wohnraumerneuerung, CO2-Minderung usw., die Ihre Baukosten zusätzlich senken.
Die komplette Richtlinie vom 05. März 2007 können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen oder diese direkt online lesen:
Richtlinie der Ortsgemeinde Monzingen
zur Förderung von Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen
an privaten Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes
„Ortskern Monzingen“
§ 1
Bedeutung
(1)
Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme der Ortsgemeinde Monzingen ist als
Gesamtmaßnahme darauf ausgerichtet, für ein räumlich abgegrenztes Gebiet ein
Geflecht zahlreicher öffentlicher und privater städtebaulicher Einzelmaßnahmen
über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt
vorzubereiten und zügig durchzuführen.
(2)
Private Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Bestandteil
der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme und tragen als Einzelmaßnahmen zur
Verwirklichung der Ziele und Zwecke einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme bei.
(3)
Das Modernisierungskonzept ist ein wichtiger Beitrag, Fehlentwicklungen im alten
Ortskern entgegenzuwirken oder vorzubeugen sowie die den Ortskern im Hinblick
auf den demografischen und wirtschaftlichen Wandel als Wohn-, Arbeits-,
Dienstleistungs- und Aufenthaltsstandort zu stärken um damit ihre
Zentrumsfunktion zu erhalten. Über die Förderung von privaten Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen sowohl im wohnlichen als auch im gewerblichen Bereich
lassen sich einerseits schädliche Leerstände vermeiden oder beseitigen und
andererseits die hohen Mobilisierungseffekte, die die städtebauliche Erneuerung
auszeichnen, erzielen.
(4)
Die Ortsgemeinde Monzingen fördert Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an
privaten Gebäuden im Rahmen dieser Richtlinie.
§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen
(1)
Die Durchführung der einzelnen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen muss
im öffentlichen Interesse liegen. Förderungsfähig sind Maßnahmen an und in einem
modernisierungs- / instandsetzungsbedürftigen Gebäude, das sich in dem
Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 befindet und innerhalb des städtebaulichen
Rahmenplans in der jeweils geltenden und von der Aufsichts- und
Dienstleistungsdirektion (ADD) genehmigten Fortschreibung als modernisierungs- /
instandsetzungsbedürftig ausgewiesen ist.
(2)
Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen kommen für Gebäude in Betracht, die
bei der Durchführung der Sanierung und Entwicklung erhalten bleiben sollen und
nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven
Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB aufweisen,
deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung/Instandsetzung möglich ist.
(3)
Berücksichtigungsfähig sind Gebäude, bei denen noch ein verwertbarer Bestand zur
Verfügung steht. Die Restnutzungsdauer nach Modernisierung/Instandsetzung soll
in der Regel mindestens 30 Jahre betragen.
(4)
Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die
entsprechend den Zielsetzungen der Sanierung oder Entwicklung den Gebrauchswert
von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere den allgemeinen
Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen.
(5)
Durch Instandsetzung zu behebende Mängel liegen vor, wenn durch nachträgliche
Verschlechterung des Gebäudes (z.B. durch Abnutzung, Alterung,
Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter) insbesondere die
bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht unerheblich beeinträchtigt wird,
das Gebäude nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht
nur unerheblich beeinträchtigt oder das Gebäude erneuerungsbedürftig ist und
wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen
Bedeutung erhalten bleiben soll. Nicht gefördert werden kann die Instandhaltung
(Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer umfassenden Modernisierung und
Instandsetzung. Für Gebäude, deren Fertigstellung weniger als 25 Jahre
zurückliegt, wird in der Regel eine Förderung nur auf die Beseitigung oder
Behebung der äußeren Missstände und Mängel begrenzt.
(6)
Sofern es sich um ein wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung erhaltenswertes Gebäude handelt, sind auch
Aufwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten
Verwendung des Gebäudes dienen, berücksichtigungsfähig, die über die
Aufwendungen für Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB
hinausgehen.
(7)
Bei gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen stehen die städtebaulichen
Zielsetzungen, die Erreichung der allgemeinen Anforderungen an gesunde
Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der im Gebäude arbeitenden Menschen im
Vordergrund.
(8) Vor Beginn der
Baumaßnahme muss die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung
abgeschlossen sein, es sei denn, es wurde im Einzelfall einem vorzeitigen
Vorhabenbeginn zugestimmt.
(9) Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen sollen grundsätzlich miteinander verbunden durchgeführt und gefördert werden. Aus technischen, ökonomischen oder sozialen Gründen kann die Modernisierung/Instandsetzung im Einzelfall auch in mehreren Abschnitten (stufenweise Modernisierung/Instandsetzung) durchgeführt werden.
§ 3
Modernisierungs- und Instandsetzungsumfang
(1)
Gefördert werden wohnraumwirksame Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen
sowie Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen zum Herrichten von Gebäuden und
ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen und Gewerbe einschließlich
technologieorientierter Nutzungen.
(2)
Bei der Ermittlung der Modernisierungs-/Instandsetzungskosten können
grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Hinblick
auf die Sanierungsziele notwendig sind, den anerkannten Regeln der Technik
entsprechen und ortsüblich sind. Auch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der
äußeren Gestaltung der Gebäude im Sinne einer Stadtbildaufwertung können
gefördert werden.
(3)
Bedarf und Wirtschaftlichkeit der Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahme sind
nachzuweisen.
(4)
Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten ist eine Kostenschätzung nach der
DIN 276.
(5)
Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die
Nutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen
Bedeutung und Funktion vertretbar sein und dürfen voraussichtlich nicht mehr als
die Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen.
(6)
Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung
können auch entsprechend notwendige Mehrkosten, die durch den besonderen
Charakter des Gebäudes verursacht sind, einbezogen werden; die Kosten dürfen
dann voraussichtlich das Eineinhalbfache der Kosten eines vergleichbaren Neubaus
nicht überschreiten. Dies gilt auch für Gebäude von strukturpolitischer,
konversionsbedingter oder technologieorientierter Bedeutung.
(7)
Notwendige Kosten für Aufstockungen und Erweiterungen können dann einbezogen
werden, wenn Aufstockung und Erweiterung den Sanierungszielen entsprechen und
insgesamt in der Regel weniger als die Hälfte der Nettonutzfläche im bisherigen
Bestand erreichen.
(8)
Nicht berücksichtigt werden können in der Regel Kosten von Maßnahmen, die den
Gebrauchswert des Gebäudes so verändern, dass er infolge der Modernisierung nach
Beendigung der Maßnahmen weit über den Anforderungen der Sanierung oder
Entwicklung liegt. So können z.B. Modernisierungsmaßnahmen, die deutlich zu
einer unerwünschten Änderung der bestehenden Sozialstruktur (z.B. sog.
Luxusmodernisierungen von Wohnungen) oder Gewerbestruktur führen, nicht
berücksichtigt werden. Dazu gehören ebenfalls Kosten für den Einbau eines
offenen Kamins oder eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage
vorhanden ist, oder von Schwimmbecken, Sauna, Bar oder ähnliche Einrichtungen.
(9)
Bei der Ermittlung der Kosten sind weiter nicht zu berücksichtigen
Kosten, die von einer anderen Stelle über einen Zuschuss getragen werden (vgl. § 177 Abs. 4 Satz 2 BauGB);
Kosten, die der Eigentümer auf Grund anderer Rechtsvorschriften selbst tragen muss oder die entstehen, weil er nach den Feststellungen der Gemeinde Instandsetzungen unterlassen hat und nicht nachweisen kann, dass ihre Vornahme wirtschaftlich unvertretbar oder ihm nicht zuzumuten waren (vgl. § 177 Abs. 4 Satz 3 BauGB;
Kosten, die ausschließlich für Aufgaben der Denkmalpflege anfallen.
(10)
Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalbetrag von 10 v.H. der
anerkannten Kosten abzuziehen, es sei denn, dass der Eigentümer die unterlassene
Instandsetzung nachweislich nicht zu vertreten hat.
(11)
Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar
ist, Skonti, anteilige Beträge zur Bauwesenversicherung und sonstige Abzüge
gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten.
§ 4
Besondere Förderungsvoraussetzungen
(1)
Zwischen der Ortsgemeinde und dem Eigentümer des Gebäudes (bei Wohn- und
Teileigentum allen gesetzlichen Vertretern) ist eine Modernisierungs-/
Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen, in der Art, Umfang, Finanzierung und
Förderung der beabsichtigten baulichen Maßnahmen vertraglich zu regeln sind. Die
Bestimmungen des für die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte (Nummer 16.2
VV-StBauE) sind zu beachten.
(2)
Diese Richtlinie ist Bestandteil der
Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung. Die Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung kann Nebenbestimmungen enthalten, die einer
ordnungsgemäßen Durchführung dienlich sind.
(3)
Der Eigentümer verpflichtet sich, bestimmte im öffentlichen Interesse liegende
Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen und
die Ortsgemeinde verpflichtet sich, die Maßnahmen zu fördern.
(4)
Sollen wirtschaftlich selbständige Gebäude zu einer wirtschaftlichen Einheit
zusammengefasst werden, ist nur eine
Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen.
(5)
Rechtsansprüche auf die Gewährung von Fördermitteln werden durch diese
Richtlinie nicht begründet.
§ 5
Höhe und Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags
(1)
Die Höhe der Förderung ist maximal auf den Kostenanteil beschränkt, den die
Ortsgemeinde den Eigentümern nach § 177 Abs. 4 BauGB zu erstatten hat
(Kostenerstattungsbetrag). Dem Eigentümer sind die Kosten der Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen insoweit zu erstatten, als er sie nicht durch eigene
oder fremde Mittel oder Zuschüsse anderer Stellen decken und die sich daraus
ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden
Bewirtschaftungskosten nicht aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen des
Gebäudes aufbringen kann.
(2)
Die Gemeinde wird jedoch grundsätzlich den Kostenerstattungsbetrag als eine auf
den Einzelfall bezogene Pauschale gewähren (pauschalierter Kostenanteil). Der
Kostenerstattungsbetrag beträgt bis zu 30 % der berücksichtigungsfähigen
Gesamtkosten (ohne Grundstücks- und Gebäuderestwert), jedoch höchstens 30.000,--
EUR.
(3)
Bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden darf der pauschalierte
Kostenerstattungsbetrag den auf der Grundlage einer Vergleichsberechung
(Jahresmehrertrags- oder Jahresgesamtertragsberechnung) ermittelten
Kostenerstattungsbetrag (Abs. 1) nicht überschreiten.
(4)
Die Ortsgemeinde kann den Kostenerstattungsbetrag insbesondere bei besonders
kostenintensiven Gebäudeverbesserungen auch auf der Grundlage des jährlichen
Gesamtertrages oder auf der Grundlage des Jahresmehrertrages ermitteln. Hat das
Gebäude vor der Durchführung der Baumaßnahme nur geringe oder gar keine Erträge
abgeworfen, erfolgt eine Gesamtertragsberechnung.
(5)
Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder
städtebaulichen Bedeutung (vor allem denkmalgeschützte Gebäude) erhalten bleiben
sollen, wird die Ortsgemeinde den Kostenerstattungsbetrag um 10 % der
berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten erhöhen. Dies gilt auch für Gebäude von
strukturpolitischer, konversionsbedingter oder technologieorientierter
Bedeutung. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Gebäude Modernisierungsmaßnahmen
durchgeführt werden. Der Höchstbetrag des Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz bleibt
unberührt.
(6)
Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der
Maßnahme und deren von der Ortsgemeinde überprüften Schlussabrechnung. Sie wird
durch einseitige Erklärung der Ortsgemeinde Bestandteil der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung.
(7)
Eine eventuelle Überschreitung der vorkalkulierten Kosten begründet unter
Ausnahme des § 5 Abs. 8 keinen Anspruch auf eine höhere Förderung. Bei
Unterschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt eine anteilige Ermäßigung.
Eventuelle Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen.
(8)
Ergibt sich bei der Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen eine Überschreitung der Gesamtkosten, die in der
Vorkalkulation angenommen wurden, so werden diese Mehrkosten insbesondere unter
Beachtung des Abs. 2 bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags
berücksichtigt. Werden zusätzliche, nicht vereinbarte Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, bleiben diese bei der Ermittlung des
endgültigen Kostenerstattungsbetrags unberücksichtigt; es sei denn, dass für
diese berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen vor
Durchführung eine Änderungsvereinbarung insbesondere unter Beachtung des Abs. 2
abgeschlossen wird. Die Ortsgemeinde ist in jedem Falle berechtigt, die
Finanzierbarkeit der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahme zu überprüfen.
Sie ist berechtigt von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung
zurückzutreten, wenn der Eigentümer die Mehrkosten nicht bereitstellen kann.
(9)
Beruht die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags auf fahrlässig falschen
Angaben des Eigentümers oder dessen Beauftragten, und kommt der Eigentümer der
Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach,
seine Angaben zu berichtigen und eine auf unrichtigen Angaben beruhende
Überzahlung zurückzuerstatten, kann die Ortsgemeinde von der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung zurücktreten.
(10)
Erfolgt ein Rücktritt aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten
hat, so sind die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich und in ihrer Gesamthöhe
zurückzuzahlen. Erfolgt ein Rücktritt, den der Eigentümer nicht zu vertreten hat
und sind Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen bereits durchgeführt,
erfolgt eine anteilige Förderung insbesondere im Sinne des Abs. 8 und 9. Über-
und Rückzahlungen sind entsprechend § 44 LHO Teil I/Anlage 3 (ANBest-P) Nr. 9.4
vom Zeitpunkt der Entstehung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen
Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
(11)
Kann der Eigentümer von anderer Seite Zuschüsse (kein Darlehen), die der
Finanzierung der ausgeführten Baumaßnahme dienen, beanspruchen, so sind diese
Zuwendungen auf den Kostenerstattungsbetrag anzurechnen, sofern die
entsprechenden Kosten innerhalb der berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- /
Instandsetzungskosten enthalten sind.
(12)
Die schriftlichen Mitteilungen über den einzelnen Anspruch auf Bewilligung oder
Ablehnung von vorrangigen Zuschüssen sind vor Abschluss einer
Modernisierungs-Instandsetzungsvereinbarung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn
von der zuständigen Stelle eine schriftliche Mitteilung über einen allgemeinen
Förderausschluss vorliegt.
§ 6
Zahlungsweise des pauschalierten Kostenerstattungsbetrags
(1)
Der pauschalierte Kostenerstattungsbetrag wird in der Regel in zwei
Teilzahlungen geleistet.
(2)
Nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung und nach
Vorlage einer Zwischenabrechnung werden 50 Prozent des vereinbarten
vorkalkulierten Kostenerstattungsbetrages innerhalb von 3 Monaten geleistet. Die
unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen zu führende Zwischenabrechnung muss
mindestens 60 Prozent der veranschlagten berücksichtigungsfähigen
Modernisierungs- / Instandsetzungskosten beinhalten.
(3)
Nach Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahme
und der Vorlage der unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen geführten
Schlussabrechnung sowie der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrages
wird der Restbetrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen
berücksichtigungsfähigen Modernisierungs-/Instandsetzungskosten innerhalb von 3
Monaten geleistet.
(4)
Sofern der vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag den Betrag von 5.000,-- EUR
nicht überschreitet, entfallen die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Teilzahlungen.
In diesem Fall wird nach Durchführung der vereinbarten
Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahme und der Vorlage der unter
Zugrundelegung von Rechnungsbelegen geführten Schlussabrechnung der endgültige
Kostenerstattungsbetrag ermittelt und innerhalb von 3 Monaten geleistet.
(5)
Ansprüche des Eigentümers auf Verzugsleistungen sind ohne Anerkennung einer
Nachfrist ausgeschlossen.
§ 7
Durchführung
(1)
Zur Vorbereitung sind mit dem Eigentümer der Umfang, die Durchführung und die
Finanzierung der notwendigen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen zu
erörtern.
(2)
Vor Abschluss einer Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung sollen
insbesondere folgende Unterlagen vorliegen:
Amtlich beglaubigter Auszug aus dem Grundbuch;
Auszug aus der Flurkarte des Liegenschaftskatasters;
Sofern erforderlich, Bauentwurf Maßstab 1:100 mit Leistungsverzeichnis;
Nachweis von Bedarf und Wirtschaftlichkeit, ggf. „Modernisierungsgutachten“;
Kostenschätzung nach der DIN 276 (Vorkalkulation);
Vorläufiger Finanzierungsplan.
(3)
Der Eigentümer hat bei Abschluss der Modernisierung- /
Instandsetzungsvereinbarung zu versichern, dass er mit der Durchführung der
Maßnahme noch nicht begonnen hat, es sei denn, dass dem vorzeitigen
Vorhabenbeginn zugestimmt wurde.
(4)
Der Eigentümer verpflichtet sich, soweit erforderlich und noch nicht erfolgt,
den mit der Ortsgemeinde abgestimmten, den rechtlichen Formvorschriften
genügenden Bauantrag innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Modernisierungs-
/ Instandsetzungsvereinbarung einzureichen.
(5)
Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist mit der Durchführung der
Modernisierung / Instandsetzung erst nach Vorlage einer sanierungsrechtlichen
Genehmigung gemäß § 144, 145 BauGB zu beginnen.
(6)
Baurechtliche Vorschriften werden durch die Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung nicht berührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, die
gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen.
(7)
Außengestaltungsmaßnahmen sind insbesondere in Detailfragen einvernehmlich mit
der Ortsgemeinde oder deren Beauftragte durchzuführen; gegebenenfalls sind
Vorgaben der Ortsgemeinde oder deren Beauftragte einzuhalten.
(8)
Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Baubeginn die erforderlichen Versicherungen
abzuschließen und bei der Gebäude- und Feuerversicherung nach Durchführung der
Modernisierung / Instandsetzung die eingetretenen Wertsteigerungen entsprechend
zu berücksichtigen.
(9)
Werden ggf. erforderliche Genehmigungen versagt oder ergibt sich vor Baubeginn,
dass die vertraglich vorgesehene Gesamtmaßnahme objektiv nicht durchgeführt
werden kann, haben die Vertragspartner das Recht, von der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten.
(10)
Die Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach
Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zu beenden. Für den
Fall, dass sich eine vom Eigentümer oder dessen Beauftragten nicht zu
vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben sollte, können die
Vertragspartner die Frist angemessen verlängern.
(11)
Beabsichtigt der Eigentümer von den in der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen abzuweichen, so bedarf es
hierzu der Einwilligung der Ortsgemeinde.
(12)
Ergibt sich während der Bauausführung, dass Einzelmaßnahmen nach Art und Umfang
objektiv nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können, so haben die
Vertragspartner die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung entsprechend
anzupassen.
(13)
Der Eigentümer hat der Ortsgemeinde nach Abschluss der Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen die vereinbarungsgemäße Durchführung unverzüglich
anzuzeigen und die Schlussabrechnung vorzulegen. Die Ortsgemeinde ist
berechtigt, die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle zu
überprüfen.
(14)
Stellt die Ortsgemeinde fest, dass die dem Eigentümer obliegende Gesamtmaßnahme
nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden sind, so kann die
Ortsgemeinde insoweit Nachholung, Ergänzung oder Nachbesserung binnen
angemessener Frist verlangen. Gleiches gilt für die unverzügliche
Vorlageverpflichtung der Schlussabrechnung. Kommt der Eigentümer dem Verlangen
nicht fristgerecht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, von der
Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten.
(15)
Werden mehrere wirtschaftlich selbstständige Objekte, für die jeweils eine
Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, zu einer
wirtschaftwirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, steht der Ortsgemeinde
während der Laufzeit der jeweiligen Vertragsbindungen ein Rücktrittsrecht zu.
(16)
Die Rechtsfolgen bei Rücktritt ergeben sich aus § 5 Abs. 10.
§ 8
Besondere Pflichten des Eigentümers
(1)
Für die Dauer der Vertragsbindung (25 Jahre nach Abschluss der Modernisierungs-
/ Instandsetzungsvereinbarung) ist der Eigentümer gegenüber der Ortsgemeinde,
den Aufsichtsbehörden und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz über alle Umstände
auskunftspflichtig, die für diese Vereinbarung von Bedeutung sind. Sie sind
berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen von dem Eigentümer
anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu
prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat die
erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten.
(2)
Der Eigentümer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbindung die
modernisierten / instand gesetzten Räume und Gebäude ordnungsgemäß zu
unterhalten und bei entstehenden Mängel im Rahmen ordnungsgemäßer
Bewirtschaftung wieder instand zu setzen.
(3)
Der Eigentümer verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbindung, nach
Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen die ortsüblichen
Mieten / Pachten für Wohnräume / gewerbliche Räume einschließlich deren
zulässigen Miet- / Pachterhöhungen nicht zu überschreiten. Das gilt für
sämtliche neu zu begründende Miet- / Pachtverhältnisse gleichermaßen. Für die
Zulässigkeit von Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum und von
Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum gelten die einschlägigen
gesetzlichen Regelungen.
(4)
Der Eigentümer ist für die Dauer der Vertragsbindung verpflichtet, bei
Veräußerung des Grundstücks bzw. Übertragung des Grundstücks in sonstiger Weise
dem Begünstigten die Rückzahlungsverpflichtung und die übrigen sich aus der
Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen
aufzuerlegen. Die Übertragung der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung
ist der Ortsgemeinde innerhalb angemessener Frist anzuzeigen.
(5)
Verstößt der Eigentümer gegen eine Verpflichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 8
ist die Ortsgemeinde berechtigt, von der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus §
5 Abs. 10.
(6)
Der Eigentümer verpflichtet sich seine unwiderrufliche Zustimmung zu erklären,
dass die Ortsgemeinde jederzeit das Modernisierungs- / Instandsetzungsobjekt
fotografieren und die Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken
einsetzen kann. Dieses Recht ist kostenfrei.
§ 9
Anwendungsbereich /-stichtag
(1)
Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden ist bei Modernisierungs- /
Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen von städtebaulichen Einzelmaßnahmen in der
Gesamtmaßnahme „Ortskern“ in der Ortsgemeinde Monzingen anzuwenden.
(2)
Diese Richtlinie findet ab dem 01. Februar 2007 Anwendung.
§ 10
Übergangsregelung
(1)
Sofern eine Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung auf der Grundlage der
Richtlinie zur Förderung von privaten Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen vom 14. Januar 2005 abgeschlossen wurden, ist die
damals zugrunde liegende Richtlinie bei dieser Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung weiter anzuwenden.
(2)
Wurde vor dem Anwendungsstichtag dieser Richtlinie auf der Grundlage der
Richtlinie zur Förderung von privaten Modernisierungs- und
Instandsetzungsmaßnahmen vom 14. Januar 2005 eine vorherige Zustimmung zum
vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt, so kann die Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung auch auf der Grundlage der bisherigen Richtlinie
abgeschlossen werden. Dieses Wahlrecht ist bis zum 01. Mai 2007 befristet.
§ 11
Hinweis
(1)
Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei
Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach §
7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a
EStG an solchen Gebäuden setzt eine Bescheinigung der Ortsgemeinde voraus.
Entsprechendes gilt für Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG bei zu eigenen
Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen
Entwicklungsbereichen. Gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und
für Sport vom 16.04.1998, veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung
von Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 15.05.1998, S. 131 ff. sind die Richtlinien über
die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG –
Bescheinigungsrichtlinien – bei der Erteilung der vorgenannten
Steuerbescheinigung anzuwenden. Auf die Besonderheiten der
Bescheinigungsrichtlinien wird hingewiesen. Insbesondere kann aus einer auf der
Grundlage dieser Richtlinie abgeschlossenen Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung nicht abgeleitet werden, dass z.B. die einzelnen
Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen in steuerrechtlicher Hinsicht
bescheinigungsfähig wären. Auch sind nur die tatsächlichen Aufwendungen
steuerrechtlich bescheinigungsfähig. Hierzu gehört nicht der Wert für die eigene
Arbeitsleistung des Eigentümers oder der Arbeitsleistung unentgeltlicher
Beschäftigter. Für die steuerrechtliche Bescheinigung von Aufwendungen ist eine
Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ohne Belang. Das Einkommenssteuerrecht
und die Bescheinigungsrichtlinien stellen ausschließlich auf den Zeitpunkt des
rechtsverbindlichen Abschlusses der Modernisierungs- /
Instandsetzungsvereinbarung und der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes
ab.
(2)
Die Ortsgemeinde kann in förderechtlicher Hinsicht angemessene Arbeitsleistungen
des Eigentümers bis zur geltenden Obergrenze und angemessene Materialkosten in
voller Höhe anerkennen. Danach können derzeit bis zu 10 EURO pro Stunde und bis
zu 30 v.H. der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten anerkannt werden.
(3) Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Monzingen hat in seiner Sitzung vom 31.01.2007 diese Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes „Ortskern Monzingen“ beschlossen. Gemäß Nr. 8.4.1.7 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.11.2004, veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 16 vom 23.12.2004, S. 427 ff., hat die ADD die Modernisierungsrichtlinie durch Schreiben vom 22.03.2007 genehmigt.