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Stadtsanierung Monzingen

Förderung privater Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen im Sanierungsgebiet

Die Ortsgemeinde fördert aus bereit gestellten Landes- und Bundesmitteln private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden im Ortskern innerhalb der alten Stadtmauern und in der Römerstraße mit einem Baukostenzuschuss von bis zu  30.000 €. Diese Summe kann um 10 % erhöht werden, wenn es sich um Gebäude handelt, die wegen ihrer städtebaulichen Bedeutung (z. B. Denkmal geschützt) erhalten bleiben sollen.

Wenn Sie vorhaben an Ihrem Haus oder ihrem Anwesen im alten Stadtkern größere Veränderungen vorzunehmen, sei es neue Fenster einbauen, eine neue Heizungsanlage errichten, das Bad, das Dach oder sonstiges zu erneuern, draußen oder drinnen zu sanieren oder ihr gesamtes Areal zu verändern, wenden Sie sich diesbezüglich bitte frühzeitig an den Bürgermeister. Dieser bringt Sie mit Ihren Ideen mit dem Sanierungsbeauftragten zusammen. Der begleitet Sie kostenlos durch die notwendigen Vorschriften, damit Sie im Rahmen des Städtebauförderung und des Monzinger Stadtsanierungsprogramms an stolze Zuschüsse kommen oder/und Ihre Baumaßnahme zum Teil bei Ihrer Einkommenssteuer mit einer steuerlich erhöhten Abschreibung anrechnen lassen können.
Hierzu müssen Sie lediglich vor Beginn Ihrer Baumaßnahme eine Modernisierungsvereinbarung bzw. einen vereinfachten Vertrag dazu mit der Gemeinde abschließen. Es gibt im Gegensatz zum Programm der Dorferneuerung oder zum Denkmalschutz keine baulichen Vorschriften, denn es geht nur darum den alten engen Stadtkern wohnlicher und damit attraktiver zu gestalten.
Das hört sich kompliziert an? Ist es aber nicht.
Sprechen Sie einfach während Ihrer ersten Planungen wenn möglich 2 bis 3 Monate vor Baubeginn mit dem Bürgermeister und mit dem Sanierungsbeauftragten. Sie werden sehen: das lohnt sich in jedem Falle.
Und ohne mit der Gemeinde darüber gesprochen zu haben, dürfen im Sanierungsgebiet (Altstadtbereich) ohnehin keinerlei Baumaßnahmen durchführen. Also machen Sie es direkt richtig. Bald! Denn die Förderung läuft nur noch wenige Jahre.

Die nachstehende Sanierungsrichtlinie wurde vom Ortsgemeinderat am 31.01.2007 beschlossen. Sie regelt die Fördervoraussetzungen und die Auszahlungsmodalitäten des Zuschusses.

Sie können übrigens parallel hierzu auch andere Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen. So gibt es eine Vielzahl von Förderungen zur Heizungssanierung, Wohnraumerneuerung, CO2-Minderung usw., die Ihre Baukosten zusätzlich senken.

Die komplette Richtlinie vom 05. März 2007 können Sie hier als PDF-Dokument herunterladen oder diese direkt online lesen: 


Richtlinie zur Förderung der Stadtsanierung durch die Gemeinde MonzingenRichtlinie der Ortsgemeinde Monzingen
zur Förderung von Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen
an privaten Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes
„Ortskern Monzingen“

 § 1
Bedeutung

 (1)          Die städtebauliche Erneuerungsmaßnahme der Ortsgemeinde Monzingen ist als Gesamtmaßnahme darauf ausgerichtet, für ein räumlich abgegrenztes Gebiet ein Geflecht zahlreicher öffentlicher und privater städtebaulicher Einzelmaßnahmen über einen längeren Zeitraum koordiniert und aufeinander abgestimmt vorzubereiten und zügig durchzuführen. 

(2)         Private Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen sind wesentlicher Bestandteil der städtebaulichen Erneuerungsmaßnahme und tragen als Einzelmaßnahmen zur Verwirklichung der Ziele und Zwecke einer städtebaulichen Gesamtmaßnahme bei.  

(3)          Das Modernisierungskonzept ist ein wichtiger Beitrag, Fehlentwicklungen im alten Ortskern entgegenzuwirken oder vorzubeugen sowie die den Ortskern im Hinblick auf den demografischen und wirtschaftlichen Wandel als Wohn-, Arbeits-, Dienstleistungs- und Aufenthaltsstandort zu stärken um damit ihre Zentrumsfunktion zu erhalten. Über die Förderung von privaten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen sowohl im wohnlichen als auch im gewerblichen Bereich lassen sich einerseits schädliche Leerstände vermeiden oder beseitigen und andererseits die hohen Mobilisierungseffekte, die die städtebauliche Erneuerung auszeichnen, erzielen.  

(4)          Die Ortsgemeinde Monzingen fördert Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden im Rahmen dieser Richtlinie. 

§ 2
Allgemeine Förderungsvoraussetzungen

 (1)          Die Durchführung der einzelnen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen muss im öffentlichen Interesse liegen. Förderungsfähig sind Maßnahmen an und in einem modernisierungs- / instandsetzungsbedürftigen Gebäude, das sich in dem Anwendungsbereich des § 9 Abs. 1 befindet und innerhalb des städtebaulichen Rahmenplans in der jeweils geltenden und von der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) genehmigten Fortschreibung als modernisierungs- / instandsetzungsbedürftig ausgewiesen ist.  

(2)         Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen kommen für Gebäude in Betracht, die bei der Durchführung der Sanierung und Entwicklung erhalten bleiben sollen und nach ihrer inneren oder äußeren Beschaffenheit in einer objektiven Gesamtbetrachtung Missstände und Mängel im Sinne des § 177 BauGB aufweisen, deren Beseitigung oder Behebung durch Modernisierung/Instandsetzung möglich ist.  

(3)         Berücksichtigungsfähig sind Gebäude, bei denen noch ein verwertbarer Bestand zur Verfügung steht. Die Restnutzungsdauer nach Modernisierung/Instandsetzung soll in der Regel mindestens 30 Jahre betragen. 

(4)         Modernisierung ist die Beseitigung von Missständen durch bauliche Maßnahmen, die entsprechend den Zielsetzungen der Sanierung oder Entwicklung den Gebrauchswert von Gebäuden nachhaltig erhöhen, damit sie insbesondere den allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse entsprechen. 

(5)         Durch Instandsetzung zu behebende Mängel liegen vor, wenn durch nachträgliche Verschlechterung des Gebäudes (z.B. durch Abnutzung, Alterung, Witterungseinflüsse oder Einwirkungen Dritter) insbesondere die bestimmungsgemäße Nutzung des Gebäudes nicht unerheblich beeinträchtigt wird, das Gebäude nach seiner äußeren Beschaffenheit das Straßen- oder Ortsbild nicht nur unerheblich beeinträchtigt oder das Gebäude erneuerungsbedürftig ist und wegen seiner städtebaulichen, insbesondere geschichtlichen oder künstlerischen Bedeutung erhalten bleiben soll. Nicht gefördert werden kann die Instandhaltung (Unterhaltung), es sei denn, sie ist Teil einer umfassenden Modernisierung und Instandsetzung. Für Gebäude, deren Fertigstellung weniger als 25 Jahre zurückliegt, wird in der Regel eine Förderung nur auf die Beseitigung oder Behebung der äußeren Missstände und Mängel begrenzt. 

(6)          Sofern es sich um ein wegen seiner geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung erhaltenswertes Gebäude handelt, sind auch Aufwendungen für Maßnahmen, die der Erhaltung, Erneuerung und funktionsgerechten Verwendung des Gebäudes dienen, berücksichtigungsfähig, die über die Aufwendungen für Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen i.S.d. § 177 BauGB hinausgehen. 

(7)          Bei gewerblich genutzten Gebäuden und Gebäudeteilen stehen die städtebaulichen Zielsetzungen, die Erreichung der allgemeinen Anforderungen an gesunde Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der im Gebäude arbeitenden Menschen im Vordergrund. 

(8)          Vor Beginn der Baumaßnahme muss die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung abgeschlossen sein, es sei denn, es wurde im Einzelfall einem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt.

 (9)          Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen sollen grundsätzlich miteinander verbunden durchgeführt und gefördert werden. Aus technischen, ökonomischen oder sozialen Gründen kann die Modernisierung/Instandsetzung im Einzelfall auch in mehreren Abschnitten (stufenweise Modernisierung/Instandsetzung) durchgeführt werden.

§ 3
Modernisierungs- und Instandsetzungsumfang

 (1)          Gefördert werden wohnraumwirksame Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen sowie Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahmen zum Herrichten von Gebäuden und ihres Umfeldes für Handel, Dienstleistungen und Gewerbe einschließlich technologieorientierter Nutzungen. 

(2)          Bei der Ermittlung der Modernisierungs-/Instandsetzungskosten können grundsätzlich alle baulichen Maßnahmen berücksichtigt werden, die im Hinblick auf die Sanierungsziele notwendig sind, den anerkannten Regeln der Technik entsprechen und ortsüblich sind. Auch bauliche Maßnahmen zur Verbesserung der äußeren Gestaltung der Gebäude im Sinne einer Stadtbildaufwertung können gefördert werden.

(3)         Bedarf und Wirtschaftlichkeit der Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahme sind nachzuweisen. 

(4)         Grundlage für die Berechnung der Gesamtkosten ist eine Kostenschätzung nach der DIN 276. 

(5)          Die Kosten müssen im Hinblick auf die Erhöhung des Gebäudewertes und die Nutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung seiner städtebaulichen Bedeutung und Funktion vertretbar sein und dürfen voraussichtlich nicht mehr als die Kosten eines vergleichbaren Neubaus betragen. 

(6)          Bei Gebäuden von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung können auch entsprechend notwendige Mehrkosten, die durch den besonderen Charakter des Gebäudes verursacht sind, einbezogen werden; die Kosten dürfen dann voraussichtlich das Eineinhalbfache der Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht überschreiten. Dies gilt auch für Gebäude von strukturpolitischer, konversionsbedingter oder technologieorientierter Bedeutung. 

(7)         Notwendige Kosten für Aufstockungen und Erweiterungen können dann einbezogen werden, wenn Aufstockung und Erweiterung den Sanierungszielen entsprechen und insgesamt in der Regel weniger als die Hälfte der Nettonutzfläche im bisherigen Bestand erreichen. 

(8)          Nicht berücksichtigt werden können in der Regel Kosten von Maßnahmen, die den Gebrauchswert des Gebäudes so verändern, dass er infolge der Modernisierung nach Beendigung der Maßnahmen weit über den Anforderungen der Sanierung oder Entwicklung liegt. So können z.B. Modernisierungsmaßnahmen, die deutlich zu einer unerwünschten Änderung der bestehenden Sozialstruktur (z.B. sog. Luxusmodernisierungen von Wohnungen) oder Gewerbestruktur führen, nicht berücksichtigt werden. Dazu gehören ebenfalls Kosten für den Einbau eines offenen Kamins oder eines Kachelofens, wenn bereits eine Heizungsanlage vorhanden ist, oder von Schwimmbecken, Sauna, Bar oder ähnliche Einrichtungen. 

(9)          Bei der Ermittlung der Kosten sind weiter nicht zu berücksichtigen

(10)        Für unterlassene Instandsetzung ist vorab ein Pauschalbetrag von 10 v.H. der anerkannten Kosten abzuziehen, es sei denn, dass der Eigentümer die unterlassene Instandsetzung nachweislich nicht zu vertreten hat. 

(11)        Die Umsatzsteuer, die nach § 15 des Umsatzsteuergesetzes als Vorsteuer abziehbar ist, Skonti, anteilige Beträge zur Bauwesenversicherung und sonstige Abzüge gehören nicht zu den berücksichtigungsfähigen Kosten. 

§ 4
Besondere Förderungsvoraussetzungen

 (1)          Zwischen der Ortsgemeinde und dem Eigentümer des Gebäudes (bei Wohn- und Teileigentum allen gesetzlichen Vertretern) ist eine Modernisierungs-/ Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen, in der Art, Umfang, Finanzierung und Förderung der beabsichtigten baulichen Maßnahmen vertraglich zu regeln sind. Die Bestimmungen des für die Weiterleitung von Zuwendungen an Dritte (Nummer 16.2 VV-StBauE) sind zu beachten. 

(2)          Diese Richtlinie ist Bestandteil der Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung. Die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung kann Nebenbestimmungen enthalten, die einer ordnungsgemäßen Durchführung dienlich sind.

(3)          Der Eigentümer verpflichtet sich, bestimmte im öffentlichen Interesse liegende Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen auf seine Kosten durchzuführen und die Ortsgemeinde verpflichtet sich, die Maßnahmen zu fördern. 

(4)         Sollen wirtschaftlich selbständige Gebäude zu einer wirtschaftlichen Einheit zusammengefasst werden, ist nur eine Modernisierungs-/Instandsetzungsvereinbarung abzuschließen. 

(5)         Rechtsansprüche auf die Gewährung von Fördermitteln werden durch diese Richtlinie nicht begründet. 

§ 5
Höhe und Ermittlung des Kostenerstattungsbetrags

 (1)          Die Höhe der Förderung ist maximal auf den Kostenanteil beschränkt, den die Ortsgemeinde den Eigentümern nach § 177 Abs. 4 BauGB zu erstatten hat (Kostenerstattungsbetrag). Dem Eigentümer sind die Kosten der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen insoweit zu erstatten, als er sie nicht durch eigene oder fremde Mittel oder Zuschüsse anderer Stellen decken und die sich daraus ergebenden Kapitalkosten sowie die zusätzlich entstehenden Bewirtschaftungskosten nicht aus den nachhaltig erzielbaren Erträgen des Gebäudes aufbringen kann.

(2)          Die Gemeinde wird jedoch grundsätzlich den Kostenerstattungsbetrag als eine auf den Einzelfall bezogene Pauschale gewähren (pauschalierter Kostenanteil). Der Kostenerstattungsbetrag beträgt bis zu 30 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten (ohne Grundstücks- und Gebäuderestwert), jedoch höchstens 30.000,-- EUR. 

(3)          Bei überwiegend gewerblich genutzten Gebäuden darf der pauschalierte Kostenerstattungsbetrag den auf der Grundlage einer Vergleichsberechung (Jahresmehrertrags- oder Jahresgesamtertragsberechnung) ermittelten Kostenerstattungsbetrag (Abs. 1) nicht überschreiten. 

(4)          Die Ortsgemeinde kann den Kostenerstattungsbetrag insbesondere bei besonders kostenintensiven Gebäudeverbesserungen auch auf der Grundlage des jährlichen Gesamtertrages oder auf der Grundlage des Jahresmehrertrages ermitteln. Hat das Gebäude vor der Durchführung der Baumaßnahme nur geringe oder gar keine Erträge abgeworfen, erfolgt eine Gesamtertragsberechnung. 

(5)          Bei Gebäuden, die wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder städtebaulichen Bedeutung (vor allem denkmalgeschützte Gebäude) erhalten bleiben sollen, wird die Ortsgemeinde den Kostenerstattungsbetrag um 10 % der berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten erhöhen. Dies gilt auch für Gebäude von strukturpolitischer, konversionsbedingter oder technologieorientierter Bedeutung. Voraussetzung dafür ist, dass in dem Gebäude Modernisierungsmaßnahmen durchgeführt werden. Der Höchstbetrag des Abs. 2 Satz 2, 2. Halbsatz bleibt unberührt. 

(6)          Der endgültige Kostenerstattungsbetrag ergibt sich nach Durchführung der Maßnahme und deren von der Ortsgemeinde überprüften Schlussabrechnung. Sie wird durch einseitige Erklärung der Ortsgemeinde Bestandteil der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung. 

(7)          Eine eventuelle Überschreitung der vorkalkulierten Kosten begründet unter Ausnahme des § 5 Abs. 8 keinen Anspruch auf eine höhere Förderung. Bei Unterschreitung der veranschlagten Kosten erfolgt eine anteilige Ermäßigung. Eventuelle Überzahlungen sind unverzüglich auszugleichen. 

(8)          Ergibt sich bei der Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen eine Überschreitung der Gesamtkosten, die in der Vorkalkulation angenommen wurden, so werden diese Mehrkosten insbesondere unter Beachtung des Abs. 2 bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags berücksichtigt. Werden zusätzliche, nicht vereinbarte Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen durchgeführt, bleiben diese bei der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrags unberücksichtigt; es sei denn, dass für diese berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen vor Durchführung eine Änderungsvereinbarung insbesondere unter Beachtung des Abs. 2 abgeschlossen wird. Die Ortsgemeinde ist in jedem Falle berechtigt, die Finanzierbarkeit der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahme zu überprüfen. Sie ist berechtigt von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten, wenn der Eigentümer die Mehrkosten nicht bereitstellen kann.  

(9)         Beruht die Berechnung des Kostenerstattungsbetrags auf fahrlässig falschen Angaben des Eigentümers oder dessen Beauftragten, und kommt der Eigentümer der Aufforderung der Ortsgemeinde nicht innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach, seine Angaben zu berichtigen und eine auf unrichtigen Angaben beruhende Überzahlung zurückzuerstatten, kann die Ortsgemeinde von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurücktreten.

(10)         Erfolgt ein Rücktritt aufgrund von Umständen, die der Eigentümer zu vertreten hat, so sind die ausgezahlten Fördermittel unverzüglich und in ihrer Gesamthöhe zurückzuzahlen. Erfolgt ein Rücktritt, den der Eigentümer nicht zu vertreten hat und sind Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen bereits durchgeführt, erfolgt eine anteilige Förderung insbesondere im Sinne des Abs. 8 und 9. Über- und Rückzahlungen sind entsprechend § 44 LHO Teil I/Anlage 3 (ANBest-P) Nr. 9.4 vom Zeitpunkt der Entstehung mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu verzinsen. 

(11)        Kann der Eigentümer von anderer Seite Zuschüsse (kein Darlehen), die der Finanzierung der ausgeführten Baumaßnahme dienen, beanspruchen, so sind diese Zuwendungen auf den Kostenerstattungsbetrag anzurechnen, sofern die entsprechenden Kosten innerhalb der berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungskosten enthalten sind. 

(12)        Die schriftlichen Mitteilungen über den einzelnen Anspruch auf Bewilligung oder Ablehnung von vorrangigen Zuschüssen sind vor Abschluss einer Modernisierungs-Instandsetzungsvereinbarung vorzulegen. Dies gilt nicht, wenn von der zuständigen Stelle eine schriftliche Mitteilung über einen allgemeinen Förderausschluss vorliegt. 

§ 6
Zahlungsweise des pauschalierten Kostenerstattungsbetrags

 (1)          Der pauschalierte Kostenerstattungsbetrag wird in der Regel in zwei Teilzahlungen geleistet.          

(2)          Nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung und nach Vorlage einer Zwischenabrechnung werden 50 Prozent des vereinbarten vorkalkulierten Kostenerstattungsbetrages innerhalb von 3 Monaten geleistet. Die unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen zu führende Zwischenabrechnung muss mindestens 60 Prozent der veranschlagten berücksichtigungsfähigen Modernisierungs- / Instandsetzungskosten beinhalten.

(3)          Nach Durchführung der vereinbarten Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahme und der Vorlage der unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen geführten Schlussabrechnung sowie der Ermittlung des endgültigen Kostenerstattungsbetrages wird der Restbetrag auf der Grundlage der tatsächlich entstandenen berücksichtigungsfähigen Modernisierungs-/Instandsetzungskosten innerhalb von 3 Monaten geleistet.                  

(4)         Sofern der vorkalkulierte Kostenerstattungsbetrag den Betrag von 5.000,-- EUR  nicht überschreitet, entfallen die in Abs. 2 und 3 bezeichneten Teilzahlungen. In diesem Fall wird nach Durchführung der vereinbarten Modernisierungs-/Instandsetzungsmaßnahme und der Vorlage der unter Zugrundelegung von Rechnungsbelegen geführten Schlussabrechnung der endgültige Kostenerstattungsbetrag ermittelt und innerhalb von 3 Monaten geleistet. 

(5)         Ansprüche des Eigentümers auf Verzugsleistungen sind ohne Anerkennung einer Nachfrist ausgeschlossen. 

§ 7
Durchführung

(1)          Zur Vorbereitung sind mit dem Eigentümer der Umfang, die Durchführung und die Finanzierung der notwendigen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen zu erörtern.  

(2)          Vor Abschluss einer Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung sollen insbesondere folgende Unterlagen vorliegen:

(3)          Der Eigentümer hat bei Abschluss der Modernisierung- / Instandsetzungsvereinbarung zu versichern, dass er mit der Durchführung der Maßnahme noch nicht begonnen hat, es sei denn, dass dem vorzeitigen Vorhabenbeginn zugestimmt wurde.                              

(4)          Der Eigentümer verpflichtet sich, soweit erforderlich und noch nicht erfolgt, den mit der Ortsgemeinde abgestimmten, den rechtlichen Formvorschriften genügenden Bauantrag innerhalb von 3 Monaten nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung einzureichen.  

(5)         Sofern die Voraussetzungen vorliegen, ist mit der Durchführung der Modernisierung / Instandsetzung erst nach Vorlage einer sanierungsrechtlichen Genehmigung gemäß § 144, 145 BauGB zu beginnen. 

(6)          Baurechtliche Vorschriften werden durch die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung nicht berührt. Der Eigentümer ist verpflichtet, die gegebenenfalls erforderlichen Genehmigungen einzuholen. 

(7)         Außengestaltungsmaßnahmen sind ins­besondere in Detailfragen einvernehm­lich mit der Ortsgemeinde oder deren Beauftragte durchzu­führen; gegebenenfalls sind Vorgaben der Ortsgemeinde oder deren Beauftragte einzu­halten. 

(8)          Der Eigentümer ist verpflichtet, vor Baubeginn die erforderlichen Versicherungen abzuschließen und bei der Gebäude- und Feuerversicherung nach Durchführung der Modernisierung / Instandsetzung die eingetretenen Wertsteigerungen entsprechend zu berücksichtigen. 

(9)         Werden ggf. erforderliche Genehmigungen versagt oder ergibt sich vor Baubeginn, dass die vertraglich vorgesehene Gesamtmaßnahme objektiv nicht durchgeführt werden kann, haben die Vertragspartner das Recht, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. 

(10)        Die Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen sind innerhalb von 2 Jahren nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zu beenden. Für den Fall, dass sich eine vom Eigentümer oder dessen Beauftragten nicht zu vertretende Verzögerung in der Ausführung ergeben sollte, können die Vertragspartner die Frist angemessen verlängern.  

(11)         Beabsichtigt der Eigentümer von den in der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung vorgesehenen Maßnahmen abzuweichen, so bedarf es hierzu der Einwilligung der Ortsgemeinde. 

(12)        Ergibt sich während der Bauausführung, dass Einzelmaßnahmen nach Art und Umfang objektiv nicht wie vorgesehen durchgeführt werden können, so haben die Vertragspartner die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung entsprechend anzupassen.  

(13)        Der Eigentümer hat der Ortsgemeinde nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen die vereinbarungsgemäße Durchführung unverzüglich anzuzeigen und die Schlussabrechnung vorzulegen. Die Ortsgemeinde ist berechtigt, die vertragsgemäße Durchführung der Maßnahme an Ort und Stelle zu überprüfen. 

(14)        Stellt die Ortsgemeinde fest, dass die dem Eigentümer obliegende Gesamtmaßnahme nicht, nicht vollständig oder mangelhaft durchgeführt worden sind, so kann die Ortsgemeinde insoweit Nachholung, Ergänzung oder Nachbesserung binnen angemessener Frist verlangen. Gleiches gilt für die unverzügliche Vorlageverpflichtung der Schlussabrechnung. Kommt der Eigentümer dem Verlangen nicht fristgerecht nach, so ist die Ortsgemeinde berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. 

(15)         Werden mehrere wirtschaftlich selbstständige Objekte, für die jeweils eine Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung abgeschlossen wurde, zu einer wirtschaftwirtschaftlichen Einheit zusammengefasst, steht der Ortsgemeinde während der Laufzeit der jeweiligen Vertragsbindungen ein Rücktrittsrecht zu. 

(16)        Die Rechtsfolgen bei Rücktritt ergeben sich aus § 5 Abs. 10.

 § 8
Besondere Pflichten des Eigentümers

 (1)          Für die Dauer der Vertragsbindung (25 Jahre nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung) ist der Eigentümer gegenüber der Ortsgemeinde, den Aufsichtsbehörden und dem Rechnungshof Rheinland-Pfalz über alle Umstände auskunftspflichtig, die für diese Vereinbarung von Bedeutung sind. Sie sind berechtigt, Bücher, Belege und sonstige Unterlagen von dem Eigentümer anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebungen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Eigentümer hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten. 

(2)          Der Eigentümer verpflichtet sich, für die Dauer der Vertragsbindung die modernisierten / instand gesetzten Räume und Gebäude ordnungsgemäß zu unterhalten und bei entstehenden Mängel im Rahmen ordnungsgemäßer Bewirtschaftung wieder instand zu setzen. 

(3)          Der Eigentümer verpflichtet sich für die Dauer der Vertragsbindung, nach Abschluss der Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen die ortsüblichen Mieten / Pachten für Wohnräume / gewerbliche Räume einschließlich deren zulässigen Miet- / Pachterhöhungen nicht zu überschreiten. Das gilt für sämtliche neu zu begründende Miet- / Pachtverhältnisse gleichermaßen. Für die Zulässigkeit von Mieterhöhungen für preisgebundenen Wohnraum und von Mieterhöhungen bei nicht preisgebundenem Wohnraum gelten die einschlägigen gesetzlichen Regelungen. 

(4)          Der Eigentümer ist für die Dauer der Vertragsbindung verpflichtet, bei Veräußerung des Grundstücks bzw. Übertragung des Grundstücks in sonstiger Weise dem Begünstigten die Rückzahlungsverpflichtung und die übrigen sich aus der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ergebenden Verpflichtungen aufzuerlegen. Die Übertragung der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung ist der Ortsgemeinde innerhalb angemessener Frist anzuzeigen. 

(5)         Verstößt der Eigentümer gegen eine Verpflichtung des § 4 Abs. 1 Satz 2 oder § 8 ist die Ortsgemeinde berechtigt, von der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung zurückzutreten. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus § 5 Abs. 10. 

(6)          Der Eigentümer verpflichtet sich seine unwiderrufliche Zustimmung zu erklären, dass die Ortsgemeinde jederzeit das Modernisierungs- / Instandsetzungsobjekt fotografieren und die Fotoaufnahmen zu öffentlichen Dokumentationszwecken einsetzen kann. Dieses Recht ist kostenfrei. 

§ 9
Anwendungsbereich /-stichtag

 (1)          Die vorliegende Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden ist bei Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen im Rahmen von städtebaulichen Einzelmaßnahmen in der Gesamtmaßnahme „Ortskern“ in der Ortsgemeinde Monzingen  anzuwenden. 

(2)          Diese Richtlinie findet ab dem 01. Februar 2007 Anwendung. 

§ 10
Übergangsregelung

 (1)          Sofern eine Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 14. Januar 2005 abgeschlossen wurden, ist die damals zugrunde liegende Richtlinie bei dieser Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung weiter anzuwenden. 

(2)          Wurde vor dem Anwendungsstichtag dieser Richtlinie auf der Grundlage der Richtlinie zur Förderung von privaten Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen vom 14. Januar 2005 eine vorherige Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn erteilt, so kann die Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung auch auf der Grundlage der bisherigen Richtlinie abgeschlossen werden. Dieses Wahlrecht ist bis zum 01. Mai 2007 befristet.  

§ 11
Hinweis

(1)          Die Inanspruchnahme von erhöhten Herstellungskosten oder Anschaffungskosten bei Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen nach § 7 h EStG sowie die Regelung über den Abzug von Erhaltungsaufwand nach § 11 a EStG an solchen Gebäuden setzt eine  Bescheinigung der Ortsgemeinde voraus. Entsprechendes gilt für Steuerbegünstigung nach § 10 f EStG bei zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäuden in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen. Gemäß der Bekanntmachung des Ministeriums des Innern und für Sport vom 16.04.1998, veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 5 vom 15.05.1998, S. 131 ff. sind die Richtlinien über die Erteilung von Bescheinigungen zur Anwendung der §§ 7 h, 10 f und 11 a EStG – Bescheinigungsrichtlinien – bei der Erteilung der vorgenannten Steuerbescheinigung anzuwenden. Auf die Besonderheiten der Bescheinigungsrichtlinien wird hingewiesen. Insbesondere kann aus einer auf der Grundlage dieser Richtlinie abgeschlossenen Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung nicht abgeleitet werden, dass z.B. die einzelnen Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen in steuerrechtlicher Hinsicht bescheinigungsfähig wären. Auch sind nur die tatsächlichen Aufwendungen steuerrechtlich bescheinigungsfähig. Hierzu gehört nicht der Wert für die eigene Arbeitsleistung des Eigentümers oder der Arbeitsleistung unentgeltlicher Beschäftigter. Für die steuerrechtliche Bescheinigung von Aufwendungen ist eine Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ohne Belang. Das Einkommenssteuerrecht und die Bescheinigungsrichtlinien stellen ausschließlich auf den Zeitpunkt des rechtsverbindlichen Abschlusses der Modernisierungs- / Instandsetzungsvereinbarung und der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebietes ab. 

(2)          Die Ortsgemeinde kann in förderechtlicher Hinsicht angemessene Arbeitsleistungen des Eigentümers bis zur geltenden Obergrenze und angemessene Materialkosten in voller Höhe anerkennen. Danach können derzeit bis zu 10 EURO pro Stunde und bis zu 30 v.H. der sonstigen berücksichtigungsfähigen Gesamtkosten anerkannt werden. 

(3)          Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Monzingen hat in seiner Sitzung vom 31.01.2007 diese Richtlinie zur Förderung von Modernisierungs- / Instandsetzungsmaßnahmen an privaten Gebäuden innerhalb des Sanierungsgebietes „Ortskern Monzingen“ beschlossen. Gemäß Nr. 8.4.1.7 Abs. 1 Satz 3 der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Innern und für Sport vom 17.11.2004, veröffentlicht im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz Nr. 16 vom 23.12.2004, S. 427 ff., hat die ADD die Modernisierungsrichtlinie durch Schreiben vom 22.03.2007 genehmigt.